Aktuelles Kramp Rechtsanwälte

Ende März 2020 ist die Regelung eingeführt worden, dass die Gesellschafter einer GmbH ohne die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Beschlüsse fassen können, wenn sie der Beschlussvorlage in Textform (zum Beispiel E-Mail) zustimmen oder sich mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären.

Damit ist die zuvor geltende Regelung zeitweise abgeschafft worden, dass sämtliche Gesellschafter sich mit einem solchen Beschlussverfahren einverstanden erklären müssen. Die Neuregelung findet sich im Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG, Gesetz vom 27.03.2020, BGBl. I 2020, 569). Die Geltung dieser Regelung war zunächst bis zum Jahresende 2020 befristet, ist dann jedoch durch Kabinettsbeschluss vom 14.10.2020 auf Grundlage einer Verordnung bis Ende 2021 verlängert worden.

Die Beschlussfassung in Textform bzw. Schriftform ohne die Zustimmung eines jeden Gesellschafters ist daher bis zum Ende des kommenden Jahres möglich, ohne dass jeder Gesellschafter dieser präsenzlosen Beschlussform zustimmen muss.

Dr. Karsten Kramp