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Die im Kabinett beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne dabei zahlungsunfähig zu sein.

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die pandemiebedingt insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich zu sanieren. Da die Aussetzung der Antragspflicht zum 30. September 2020 ausläuft, wurde diese jetzt für die genannten Fälle bis zu 31.12.2020 verlängert. Damit gelten in diesen Fällen auch weiterhin die haftungs- und anfechtungsrechtlichen Erleichterungen.

Pressemitteilung der Bundesministerin für Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/090220_Insolvenz.html

Gesetzestext: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1