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Umsatzrückgänge in der Coronazeit können leicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Reserven eines Unternehmens zu Ende gehen, so dass ihm letzten Endes die Insolvenz droht.

Die somit bestehende Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eines Unternehmens hat der Gesetzgeber mit einem Gesetz abzumildern versucht, das seit dem 01.03.2020 in Kraft ist. Es trägt den Namen COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVIDnsAG) und ist Teil eines größeren Rettungspakets. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020.

Nach dem Ende der Aussetzung ist die 3-Wochen-Frist nach der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) wieder einzuhalten. Geschäftsführer einer GmbH und andere Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften müssen sich daher vor Augen halten, wann sie die Insolvenz nach dieser gesetzlichen Regelung zu beantragen haben.

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen ist. Ein Geschäftsleiter hat daher nicht in jedem Fall drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, dass ein Insolvenzantrag grundsätzlich so schnell wie möglich nach dem Eintritt eines Insolvenzgrundes gestellt werden muss. Die 3-Wochen-Frist ist also eine Höchstfrist.

Vereinfacht gesagt, beginnt diese Frist, wenn der Geschäftsleiter annehmen muss, dass sein Unternehmen insolvent ist. Er hat, gerade bei einer sich abzeichnenden Krise, das Vorhandensein von ausreichenden liquiden Mitteln laufend zu prüfen und muss gegebenenfalls eine Liquiditätsbilanz aufstellen. Beträgt dabei eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners mehr als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Diese 3-Wochen-Frist betrifft die Feststellung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit und ist daher nicht mit der oben bereits erwähnten 3-Wochen-Frist zu verwechseln, welche die eigentliche Insolvenzantragsfrist darstellt.

Die Insolvenzantragsfrist besteht auch, wenn der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt. Sie beginnt zu laufen, sobald der Geschäftsleiter vom Bestehen einer Überschuldung ausgehen muss.

Wer als Geschäftsleiter den Insolvenzantrag verspätet stellt, ist der sogenannten Insolvenzverschleppungshaftung ausgesetzt (und haftet damit z.B.nach § 64 GmbHG für alle nach dem Insolvenzzeitpunkt von der GmbH geleisteten Zahlungen). Ein nicht rechtzeitig und nicht richtig gestellter Insolvenzantrag ist strafbar.

Unabhängig vom COVInsAG – d. h. auch während des Aussetzungszeitraums – besteht übrigens eine Strafbarkeit für solche Geschäftsleiter, die trotz Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ihres Unternehmens weitermachen wie bisher und ihren Geschäftspartnern die vor dem 30.09.2020 eingetretene Insolvenz verschweigen. Hier kommen unter anderem Eingehungsbetrug, Untreue sowie die Strafbarkeit wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht.

Um vorzubeugen sollte ein Geschäftsleiter eine umfassende Unternehmensplanung einrichten. Damit lassen sich mögliche Liquiditätslücken rechtzeitig erkennen und Gegenmaßnahmen einleiten. Anderenfalls besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung, die häufig die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen vernichtet, und es ist auch damit zu rechnen, dass gegen sie Strafverfahren eingeleitet werden, weil das Insolvenzgericht die Akten der Staatsanwaltschaft immer zur Prüfung vorlegen wird.