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Nein, denn § 623 BGB regelt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die Kündigung muss daher auf Papier geschrieben sein und vom Kündigungsberechtigten im Original unterschrieben sein. Dies gilt sowohl für die arbeitgeberseitige Kündigung, als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.